DEÜV – Meldeverfahren
Arbeitgeber sind verpflichtet, Meldungen zur Sozialversicherung sowie Beitragsnachweise auf elektronischem Weg an die Sozialversicherungsträger – die Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen und die Bundesagentur für Arbeit – zu übermitteln. So sollen alle wichtigen Informationen über die Beschäftigten sicher und einfach weitergegeben werden.
Dieses Meldeverfahren erfolgt auf Grundlage der DEÜV, der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung. Wir haben die wichtigsten Informationen zu den DEÜV-Meldungen und der digitalen Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den verschiedenen Sozialversicherungen hier zusammengefasst.
Welche DEÜV-Meldungen gibt es?
Es gibt viele unterschiedlich Anlässe, zu denen Arbeitgeber Meldungen abgeben müssen. Hier erhalten Sie eine Übersicht der wichtigsten Meldungen:
- Anmeldung: Bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch einer Berufsausbildung oder Altersteilzeit, muss eine Anmeldung erfolgen.
- Abmeldung: Endet eine versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch eine Berufsausbildung oder Altersteilzeit, muss eine Abmeldung erfolgen.
- Jahresmeldung: Jährlich abzugeben, für alle versicherungspflichtig Beschäftigten, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt bleiben.
- Meldung einer geringfügigen Beschäftigung: Diese Meldungen gehen nur an die Bundesknappschaft und nicht an uns.
- Unterbrechungsmeldung: Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, zum Beispiel wegen Krankheit oder Elternzeit, müssen Sie die Unterbrechung melden.
- Sondermeldung: zum Beispiel für Einmalzahlungen
- Sofortmeldung für bestimmte Wirtschaftszweige: zum Beispiel für Bau, Gastronomie, Schausteller und Messebau
- Meldungen bei Mehrfachbeschäftigung: Diese Monatsmeldungen senden Sie bitte nur, wenn wir Sie dazu auffordern.
Neues Meldeverfahren für Elternzeit
Seit Januar 2024 gibt es ein neues Meldeverfahren zur Elternzeit. Bisher meldeten Arbeitgeber beim Beginn einer Elternzeit diese über Unterbrechungsmeldungen. Oft fehlten dabei Informationen zum Ende der Elternzeit, da diese nicht gesondert gemeldet werden musste. Die Krankenkassen erfuhren somit erst später durch andere Meldungen oder Abfragen vom Ende der Elternzeit. Nun muss gesondert gemeldet werden, wann und wie lange Beschäftigte in Elternzeit gehen.
Bei Beginn der Elternzeit verwenden Sie bitte bei der Anmeldung den Abgabegrund 17. Die Beginn-Meldungen sind zur nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit abzugeben. Möchten Sie das Ende der Elternzeit melden, verwenden Sie bitte den Abgabegrund 37 und tragen Beginn und Ende der Elternzeit ein. Die Ende-Meldung muss mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Elternzeitende erfolgen.
Welche Fristen gelten für DEÜV-Meldungen?
Je nach Anlass gibt es unterschiedliche Meldefristen. Falls die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet, verlängert sie sich bis auf den nächsten Werktag. Einen Überblick finden Sie hier:
Anlass | Frist |
---|---|
Anmeldung | Die Anmeldung erfolgt mit der ersten Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn des Meldeanlasses. |
Abmeldung | Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung melden Sie bitte mit der letzten Gehaltsabrechnung, aber spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsende. |
Jahresmeldung | Der 15. Februar ist der letztmögliche Tag, uns die DEÜV-Jahresmeldung für das Vorjahr zu übermitteln. Die Jahresmeldung enthält den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von allen, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt sind. |
Geringfügige Beschäftigung | Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung erfolgt die Meldung. |
Unterbrechungsmeldung | Innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des ersten vollen Monats nach der Unterbrechung einer Beschäftigung muss diese gemeldet werden. |
Sofortmeldung | Spätestens mit Beginn der Beschäftigung |
Sondermeldung für Einmalzahlungen | Spätestens sechs Wochen nach der Gehaltsauszahlung |
Monatsmeldung bei Mehrfachbeschäftigung | Meldung nach Anforderung, alle Arbeitgeber müssen GKV-Monatsmeldungen abgeben |
Stornierung einer Meldung | Die Stornierung einer Meldung muss unverzüglich erfolgen. |
Wie werden DEÜV-Meldungen übermittelt? – SV-Meldeportal
Das DEÜV-Meldeverfahren erfordert ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder maschinelle Ausfüllhilfen.
Kostenfreie Nutzung SV-Meldeportal in 2024
Die Nutzung des SV-Meldeportals ist im Jahr 2024 kostenfrei, sofern Sie sich bis zum 30.9.2024 registrieren. Erst ab 1.1.2025 wird die Nutzung kostenpflichtig.
Einen kurzen Überblick gibt auch das Video zur Vorstellung des SV-Meldeportals.
Betriebsnummer der DAK-Gesundheit
Für Ihre Beitragsnachweise und die DEÜV-Meldungen benötigen Sie die
Betriebsnummer der DAK-Gesundheit: 486 988 90.
Die zuständige Datenannahmestelle ist die BITMARCK SERVICE GmbH, Kruppstr. 64, 45145 Essen mit der Betriebsnummer: 921 11581.
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