Krankengeld für Selbstständige
Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Sie können sich aber freiwillig mit Krankengeldanspruch versichern – dann zahlen sie allerdings den regulären Beitragssatz von 16,3 Prozent statt des ermäßigten Beitragssatzes von 15,7 Prozent.
Krankengeldanspruch von Selbstständigen
Haben Selbstständige die Versicherung mit Krankengeldanspruch abgeschlossen, zahlt die Krankenkasse Krankengeld, und zwar
- ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
- und in Höhe von 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, jedoch maximal 120,75 Euro täglich. Zur Berechnung wird das Arbeitseinkommen herangezogen, das zuletzt auch zur Berechnung Ihrer Krankenkassenbeiträge genutzt wurde. Mieteinkünfte oder Kapitalerträge werden nicht berücksichtigt.
- Krankengeld steht Ihnen für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren zu, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit verursacht wird. Die Krankengeldzahlung verlängert sich nicht, falls Sie während der Arbeitsunfähigkeit noch anderweitig erkranken.
Sind Selbstständige ohne Krankengeldanspruch versichert, zahlen sie den ermäßigten Beitragssatz von 15,7 Prozent, erhalten aber im Krankheitsfall auch kein Krankengeld.
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Krankengeld richtig beantragen
Bedenken Sie bitte, dass eine Folge-Krankmeldung lückenlos an die vorherige anschließen muss. Fällt das Ende auf ein Wochenende, reicht die erneute Krankmeldung am nächsten Werktag.
Mutterschaftsgeld für Selbstständige
Selbstständige erhalten Mutterschaftsgeld, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind und dabei Anspruch auf Krankengeld haben. Das Mutterschaftsgeld beträgt 70 Prozent des Arbeitseinkommens, entspricht also dem Betrag, der im Falle einer Krankheit gezahlt werden würde. Das Mutterschaftsgeld, das Selbstständige erhalten, liegt höher als das von Arbeitnehmerinnen.
Selbstständige Mütter erhalten Mutterschaftsgeld sechs Wochen vor der Geburt, am Entbindungstag und acht Wochen nach der Geburt, ebenso wie Arbeitnehmerinnen.
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